Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
(Vermeidbare)
Stolpersteine bei dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung
Mit
einem insoweit vermeidbaren rechtlichen "Stolperstein"
bei der von dem Personaldienstleister beantragten Verlängerung
der befristet erteilten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis musste
sich das LSG Sachsen im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutz
geführten Verfahrens befassen (Beschl. v. 19.04.2021 - L 3 AL
26/20 B ER) – nämlich mit der Einhaltung der Frist nach § 2
Abs. 4 S. 2 AÜG. Danach ist der Antrag auf Verlängerung der
Erlaubnis spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist
(hier: das konkrete Datum, das den Ablauf der Erlaubnis markiert)
zu stellen. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich
vorgeschriebene Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung
nicht in Betracht kommt. Wird diese Frist nicht eingehalten,
erlischt die alte Erlaubnis unwiderruflich durch schlichten
Zeitablauf. Geht ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis
verspätet ein, wird dieser von der BA als Neuantrag behandelt.
I.
Zusammenfassung der Entscheidung
In
dem vorliegenden Verfahren behauptete der Personaldienstleister,
dass er den Antrag vom 06.08.2019 auf Verlängerung der bis zum
11.11.2019 befristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis am
07.08.2019 mit dem Willen, die Frist zu wahren, zur Post gegeben
habe. Die BA beruft sich darauf, dass dieser Antrag nicht
spätestens am 11.08.2019, sondern verspätet, nämlich erst am
21.08.2019, bei der Behörde eingegangen sei.
Das
LSG Sachsen prüft – insoweit korrekt und konsequent, ob die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG vorliegen. Danach
verlängere sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr, wenn die
Erlaubnisbehörde die beantragte Verlängerung nicht vor Ablauf
des Jahres ablehne. In einem solchen Fall berechtige eine
gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs oder einer Klage gegen die Ablehnung der Erlaubnis
den Antragsteller dazu, seine Tätigkeit fortzuführen. Eine
Verlängerung der befristeten Erlaubnis trete jedoch nicht nur bei
einer ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, sondern auch bei
Nichtbescheidung bis zum Auslaufen der Erlaubnis ein. Sie lasse
den Inhalt der Erlaubnis unverändert und verschiebe nur den
Zeitpunkt des Erlöschens. Vorliegend sei eine Entscheidung der
Antragsgegnerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht ergangen.
Die Sonderregelung des § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG habe zur Folge, dass
der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung seines
Verlängerungsantrages auch nach Auslaufen der Erlaubnis aufgrund
der Verlängerungsfiktion berechtigt gewesen wäre, die
Arbeitnehmerüberlassung fortzuführen, ohne dass es einer
weitergehenden behördlichen Entscheidung bedurft hätte.
Da
vorliegend der Antragsteller von der Antragsgegnerin auf die
verspätete Antragstellung und die sich hieraus ergebenden Folgen,
d.h. die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ab dem 12.11.2019,
hingewiesen worden sei, bestehe für den Antragsteller ein
Rechtsschutzinteresse daran, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes feststellen zu lassen, dass entgegen der Auffassung
der Antragsgegnerin die Verlängerungsfiktion des § 2 Abs. 4 S. 3
AÜG wirksam eingetreten sei und er damit auch für die Zeit ab
dem 12.11.2019 rechtmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreiben
dürfe. Dies könne er jedoch nur durch die Feststellung der gem.
§ 2 Abs. 4 S. 3 AÜG eingetretenen Verlängerungswirkung im Wege
der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG erreichen.
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