Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
(Kein)
Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für
Feiertage
Mit
einem eher außergewöhnlichen, aber gleichsam durchaus
"praxisnahen" Fall musste sich jüngst das LAG
Berlin-Brandenburg befassen, in dem sich eine Zeitarbeitnehmerin
darauf berief, dass ihr auf dem Arbeitszeitkonto Zeiten für
gesetzliche Feiertage gutgeschrieben werden müssten, selbst wenn
diese an diesen nicht gearbeitet hat und auch nicht hätte
arbeiten müssen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Berufung
gegen die klageabweisende Entscheidung mit einer überzeugenden
Begründung zurückgewiesen (Urt. v. 20.08.2020 – 21 Sa 1792/19;
vorgehend: ArbG Berlin v. 24.04.2019 – 14 Ca 14641/18).
I.
Zusammenfassung der Entscheidung
Die
Klägerin ist bei dem beklagten Personaldienstleister X seit dem
07.04.2016 mit vier Stunden täglich und zwanzig Stunden
wöchentlich als Servicekraft beschäftigt und wird im Bereich
Gastronomie eingesetzt. 2018 verdiente sie zuletzt 11,14 EUR
brutto pro Stunde.
In
dem Arbeitsvertrag wird auf das Tarifwerk iGZ/DGB in der jeweils
gültigen Fassung Bezug genommen. Auszugsweise sieht der
Arbeitsvertrag folgende Regelungen vor:
„§
3 Arbeitszeit / Mehrarbeit / Weisungen [...]
2.
Die Arbeitszeit wird an die des Kunden angepasst. Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten
sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb geltenden Regelungen
bzw. Anforderungen.
Der
Mitarbeiter leistet sowohl Tages-, Nacht-, als auch
Wechselschichten, arbeitet ggfs. auch an Samstagen, an Sonn- und
Feiertagen, ggfs. arbeitet er nach Dienstplänen.
In
der Pflege und Medizin sowie in der Gastronomie umfasst die
regelmäßige Arbeitszeit Samstags- und Sonntagsarbeiten.
§
4 Arbeitszeitkonto
X
richtet gemäß tarifvertraglicher Regelungen (derzeit § 3 3.2
des Manteltarifvertrages iGZ) für den Mitarbeiter ein
Arbeitszeitkonto ein.
§
5 Vergütung und Fälligkeit / Aufwendungsersatz
[...]
4.
Die Fälligkeit der Abrechnung und der Nettovergütung richtet
sich nach § 11 Manteltarifvertrag iGZ.
§
13 Ausschlussfristen
Abweichend
von § 10 Manteltarifvertrag iGZ vereinbaren die Vertragsparteien
einzelvertraglich:
1.
Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die
Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, ist der Anspruch
innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab
Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
Ansprüche, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist geltend
gemacht werden, sind ausgeschlossen. (...)
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