Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
AÜG-Reform
2017: Personenbezogene Bestimmung der Überlassungshöchstdauer
Durch
die AÜG-Reform 2017 wurde mit Wirkung zum 01.04.2017 eine
tarifdisponible Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in das
Gesetz aufgenommen (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG). Dabei hat der
Gesetzgeber jedoch nicht geregelt, ob diese arbeitnehmer- oder
arbeitsplatzbezogen zu bestimmen ist. Das LAG Köln hat sich
vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist – mit der
ganz herrschenden Ansicht in der Literatur – von einem
arbeitnehmerbezogenen Ansatz ausgegangen (Beschl. v. 06.09.2019
– 9 TaBV 23/19).
I. Zusammenfassung der Entscheidung
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des
Betriebsrates zur vorübergehenden Einstellung von
Zeitarbeitnehmern.
Der Betriebsrat verweigerte diese mit der Begründung, dass
bereits seit längerem Zeitarbeitnehmer in dem betreffenden
Bereich eingesetzt würden. Daher sei die Einrichtung eines
regulären Arbeitsplatzes dringend erforderlich und der
temporären Arbeitnehmerüberlassung vorzuziehen. Daraufhin
informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die
vorläufige Einstellung des Herrn X; der Betriebsrat bestritt
sodann die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme.
Erstinstanzlich begehrte die Arbeitgeberin die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Herrn X und die
Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen
Gründen dringend erforderlich gewesen ist. Das ArbG Aachen gab
dem Antrag statt (Beschl. v. 26.02.2019 – 4 BV 39/18). Der
Widerantrag des Betriebsrates, der sinngemäß zum Ziel hatte,
festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, bei
seiner fehlenden Zustimmung den bestehenden Beschäftigungsbedarf
durch die Einstellung von Zeitarbeitnehmern zu decken, sofern es
sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt, wies
das ArbG Aachen zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des
Betriebsrates hatte vor dem LAG Köln keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat sei nicht – so das
LAG Köln – gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, bei der
Einstellung von Zeitarbeitnehmern seine Zustimmung zu verweigern,
wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über
18 Monate hinaus erfolgte und schon andere Einsätze von
Zeitarbeitnehmern auf diesem Arbeitsplatz vorausgegangen seien.
Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG sei die Überlassungshöchstdauer
arbeitnehmerbezogen ausgestaltet. Es handele sich um eine
individuelle Einsatzlimitierung. Durch die zum 01.04.2017 erfolgte
Neuregelung sollten Zeitarbeitnehmer geschützt werden, indem sie
nur für einen klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden
könnten. So solle einer dauerhaften Substitution von
Stammbeschäftigten entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drucks.
18/9232, S. 20). Die von § 14 Abs. 2 TzBfG abweichende zeitliche
Grenze von 18 Monaten sei das Ergebnis eines Kompromisses zwischen
CDU/CSU und SPD. Ausgestaltet sei diese als zweifaches Verbot: der
Personaldienstleister dürfe den Zeitarbeitnehmer nicht länger
als 18 Monate demselben Kunden überlassen
(Überlassungshöchstdauer), der Kunde dürfe diesen nicht länger
als 18 Monate tätig werden lassen (Einsatzhöchstdauer).
Anknüpfungspunkt für eine zeitliche Begrenzung der Überlassung
von Zeitarbeitnehmern sei dabei nicht der Beschäftigungsbedarf
bei dem Kunden, sondern allein die Person des betreffenden
Zeitarbeitnehmers. Die dauerhafte Besetzung eines (...)
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