Dr.
Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs
Ausgewählte
rechtliche Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb des
AÜG
Wer
Zeitarbeitnehmer einsetzt, muss insbesondere die im AÜG
bestimmten Rahmenbedingungen einhalten. Aber auch aus anderen
Gesetzen ergeben sich rechtliche Aspekte, die bei der
Arbeitnehmerüberlassung zu beachten sind. Dazu zählen u.a.
Fragen bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags, bei einem
Arbeitsunfall und beim Vorsteuerabzug.
Viele Unternehmen setzen Zeitarbeitnehmer ein, um Auftragsspitzen
abzudecken oder vorübergehende Ausfälle von Beschäftigten (z.B.
durch Krankheit oder Elternzeit etc.) aufzufangen. Mit den
arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen und auch
Konsequenzen der Arbeitnehmerüberlassung sind die meisten
vertraut. Wer aber verhindern möchte, dass die
Arbeitnehmerüberlassung mit einem „juristischen Katzenjammer“
endet, muss auch andere Rechtsgebiete im Blick haben.
I.
Rundfunkbeiträge bei der Arbeitnehmerüberlassung
Nach § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) schuldet jeder
Inhaber einer Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag. Dessen Höhe
hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Die Frage ist, ob
Zeitarbeitnehmer im Betrieb des Personaldienstleisters oder des
Kunden mitgezählt werden. Deren Beantwortung ist entscheidend
dafür, ob der auf die Zeitarbeitnehmer entfallende Anteil am
Rundfunkbeitrag vom Personaldienstleister oder vom Kunden gezahlt
wird bzw. werden muss. Die seit dem 01.04.2017 geltenden
Regelungen in § 14 Abs. 2 S. 4 bis 6 AÜG geben darauf keine
Antwort, betreffen diese doch nur die Berücksichtigung von
Zeitarbeitnehmern bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung
und der Unternehmensmitbestimmung (dazu: Henssler/Grau/Bissels,
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge, 2017, § 5 Rn. 334
ff.).
Dass
sich der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nach der Anzahl der
Beschäftigten bemisst, hat folgenden Hintergrund: steigt diese,
erhöht sich auch die Zahl der Personen, die in der
Betriebsstätte das Radio- und Fernsehprogramm nutzen können.
Dies spräche dafür, dass die Zeitarbeitnehmer im Betrieb des
Kunden mitgezählt werden und dieser einen entsprechend höheren
Rundfunkbeitrag entrichten muss. Denn die Zeitarbeitnehmer halten
sich regelmäßig im Betrieb des Kunden auf. Im Betrieb des
Personaldienstleisters haben sie in der Praxis weder einen für
sie eingerichteten Arbeitsplatz noch eine regelmäßige
Aufenthaltsmöglichkeit. Zahlreiche Gerichte vertreten jedoch die
gegenteilige Auffassung: das VG Karlsruhe (BeckRS 2017, 133613),
das VG Köln (BeckRS 2016, 52522) und jüngst auch das OVG
Nordrhein-Westfalen (BeckRS 2018, 26401) haben entschieden, dass
Zeitarbeitnehmer bei der Bemessung des Rundfunkbeitrags der
Betriebsstätte des Personaldienstleisters zuzuordnen sind. Zur
Begründung hierfür haben sie sich auf ein
Praktikabilitätsargument gestützt: die Stellen, die die
Rundfunkbeiträge einziehen, könnten wegen der teils hohen
Fluktuation der Zeitarbeitnehmer und der häufig wechselnden
Einsatzorte oft nicht erkennen, welcher Kunde wie viele
Zeitarbeitnehmer einsetze. Müssten die Kunden die Anzahl der
Zeitarbeitnehmer regelmäßig melden, entstünde bei dem
Rundfunkbeitragsservice ein erheblicher Verwaltungsaufwand.
Außerdem würden Kontrollen, die der Rundfunkbeitragsservice
durchzuführen hätte, unverhältnismäßige Eingriffe in die
Betriebssphäre darstellen. All diese Nachteile hätten die
Bundesländer, (...)
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