Heft 02/2017

Heft Februar 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 02/17 - Inhalt

  • Meldungen vom Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels "Update Branchenzuschlag": Fachlicher Geltungsbereich des TV BZ ME

  • Expertentag Zeitarbeit 2017 Arbeitswelt im Wandel: Personaldienstleister müssen neue Wege gehen

  • Mit Markus Tesch verstärkt START NRW die Führungsspitze

  • Hays-Fachkräfte-Index Quartel 4/2016 - Nachfrage nach IT-Experten und Ingenieuren im letzten Quartal weiter gestiegen

  • Premiere: Preisverleihung für besonderes Engagement für eigene Mitarbeiter

  • Dr. Alexander Bissels Neuerungen bei der arbeitgeberseitigen Kündigung von Schwerbehinderten

  • Weitere Zeitarbeitnehmer erhalten TÜV-Zertifikat

  • Projekt Next Level Recruiting – wir wollen mehr!

  • Internationale Studie: Digitalisierung erfordert lebenslanges Lernen

  • ACTIV Personaldienstleistungen GmbH blickt auf 25 erfolgreiche Jahre zurück

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Arbeitslosigkeit sinkt weiter

  • Arbeitsstundenkonto im Maler- und Lackiererhandwerk – die Entscheidung fällt am BAG

  • Studenten fehlt es an Selbstständigkeit und Abstraktionsvermögen

  • Helmut Meyer bringt seine Erfahrung künftig in der Bundesfachkommission Arbeitsmarkt und Alterssicherung ein Gefragte Expertise am runden Tisch

  • Jobangebote auf Rekordhoch

  • Neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zur Zeitarbeit - "Anteil der Zeitarbeit am Gesamtarbeitsmarkt bleibt weiterhin gering"

  • Adecco Group: Neue Markenidentität unterstreicht führende Rolle in der Personaldienstleistungsbranche

  • ManpowerGroup beruft Sonja Pierer als Geschäftsführerin von Experis Deutschland

  • … dann klappt's auch mit den Bewerbern Worauf Jobsuchende bei potentiellen Arbeitgebern Wert legen

  • BAG: Arbeitnehmerüberlassung – DRK-Schwester

  • Hartz-IV-Bezug dauert häufig lange
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

"Update Branchenzuschlag": Fachlicher Geltungsbereich des TV BZ ME

In der Zeitarbeitsbranche sind inzwischen zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen worden, die in Abhängigkeit zur Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb eine prozentuale Aufstockung des dem überlassenen Mitarbeiter zu gewährenden Entgelts vorsehen, u.a. auch in der Metall- und Elektroindustrie durch den TV BZ ME vom 22.05.2012. Durch die tariflichen Regelungen soll im Sinne des equal pay-Gedankens eine Annäherung der Vergütung des Zeitarbeitnehmers an das Entgelt eines im Kundenbetrieb tätigen Stammbeschäftigten erreicht werden. Der fachliche Geltungsbereich, der an den Kundenbetrieb und dessen Zuordnung zu einer von dem jeweiligen Branchenzuschlagstarifvertrag erfassten Branche anknüpft, ist in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen gewesen – so auch in der nachfolgend besprochenen Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg (Urt. v. 28.07.2016 - 18 Sa 521/16).

I. Entscheidung

Auf das zwischen dem beklagten Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem BAP und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel anwendbar. Der Kläger wird als Helfer an die XGmbH überlassen und von dieser bei der Y-AG im Rahmen von Werkverträgen in der Qualitätskontrolle mit dem Schleifen und dem Entgraten und in der Nacharbeit der Produktion von Motorenteilen eingesetzt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung des Beklagten das stattgebende Urteil des ArbG Berlin vom 26.02.2016 (Az. 28 Ca 14623/15) hinsichtlich der von dem Zeitarbeitnehmer geltend gemachten Zahlung von Branchenzuschlägen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME sei nicht eröffnet. Nach § 1 Ziff. 2 TV BZ ME gelte dieser „für die tarifgebundenen Mitgliedunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen."

Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME werde nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut anhand der Organisationseinheit eines „Betriebs“ bestimmt. Da die Tarifvertragsparteien diesen Begriff nicht eigenständig definiert hätten, sei davon auszugehen, dass diese den Begriff „Betrieb“ in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung anwenden wollten. Diese sei geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Als Betrieb sei danach die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln fortgesetzt einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolge, der sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfe. Ob ein Betrieb der im TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige vorliege, bestimme sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer dieser Branchen.

Vorliegend sei auf den Betrieb der X-GmbH, nicht hingegen auf den der Y-AG abzustellen, denn es sei davon auszugehen, dass diese, nämlich die X-GmbH, nach dem arbeitstechnischen Zweck ihres Betriebs Dienstleistungen für andere Unternehmen erbringe, nämlich für die Y-AG, und nicht etwa eine weitere Arbeitnehmerüberlassung stattfinde. In § 1 Ziff. 2 S. 2 TV BZ ME seien die Wirtschaftszweige angeführt, deren Betriebe als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie zu qualifizieren seien, soweit sie nicht dem Handwerk zugeordnet werden müssten. Ein solcher sei „die Automobilindustrie und der Fahrzeugbau". Daneben gölten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie die zu den genannten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Danach sei der Betrieb der X-GmbH kein Katalogbetrieb gem. § 1 Ziff. 2 S. 2 TV BZ ME, denn alle dort genannten Wirtschaftszweige seien dadurch (...)



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