Heft 08/2016

Heft August 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 08/16 - Inhalt

  • Mangel an Auszubildenden

  • Dr. Alexander Bissels Update CGZP: Zählt "echter Aufwendungsersatz" doch als Entgelt?

  • Nachhaltige Mitarbeiterbindung und Arbeitszufriedenheit durch Coaching – auch in der Zeitarbeit

  • Zweite Finanzierungsrunde ist abgeschlossen - AVAX GmbH kann weiter wachsen

  • Volker Enkerts, Präsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), im BAP-Serieninterview "Drei Fragen an…" "Die Regulierung der Zeitarbeit ist unnötig"

  • Plattform zum Austausch zu Personalthemen geschaffen - HR2GO Workshops erfolgreich durchgeführt

  • Antidiskriminierungsstelle legt Evaluation vor Lüders: Schutz vor Benachteiligungen muss effektiver werden Zehn Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Datafox und LANDWEHR – 10 Jahre partnerschaftliche Erfolgsgeschichte

  • HAYS-Fachkräfte-Index Q2/2016

  • Studie: Online-Bewerbungen sorgen bei Jobsuchenden für Frust

  • Bundesarbeitsgericht: Bonusanspruch – Leistungsbestimmung durch das Gericht

  • Hamburgische SPD fordert Personalbericht Christian Baumann: Zeitarbeit endlich voll anerkennen

  • Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das 2. Quartal 2016: Zehn Prozent mehr offene Stellen als ein Jahr zuvor

  • Adecco Stellenindex 07/2016: Führungskräfte weiterhin sehr gefragt

  • Neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zur Zeitarbeit

  • Bundeskongress 2016: hochkarätig und hochaktuell

  • Randstad Arbeitsbarometer: Ältere Mitarbeiter binden und Jüngere gewinnen

  • Reform der „Blue Card" – Migranten und Flüchtlinge kontrolliert lenken
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Update CGZP: Zählt "echter Aufwendungsersatz" doch als Entgelt?

Bislang entspricht es der ganz herrschenden Ansicht, dass bei der Berechnung der Nachforderung der DRV wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP ein von einem Personaldienstleister gewährter "echter Aufwendungsersatz", z.B. für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht berücksichtigt wird. Abweichendes soll hingegen gelten, wenn es sich bei dem "Aufwendungsersatz" um ein verschleiertes und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt handelt (BAG v. 13.03.2013 - 5 AZR 294/12; BSG v. 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R, Rn. 49). Ausgehend davon, dass regelmäßig ein echter Aufwendungsersatz gewährt wurde, konnte der Personaldienstleister diesen bei der Nachberechnung nicht als gezahltes "Entgelt" verbuchen, so dass sich die Nachforderung der DRV erhöhte. Vor diesem Hintergrund ist ein Beschluss des LSG Niedersachsen- Bremen von besonderem Interesse, da das Gericht im Rahmen einer CGZP-Entscheidung – soweit bekannt erstmals – von dem obigen Grundsatz abweicht und einen gewährten Aufwendungsersatz (unabhängig von der steuerlichen Bewertung) zugunsten des Zeitarbeitsunternehmens berücksichtigt (Urt. v. 15.06.2016 - L 2 R 148/15).

Entscheidung des LSG Niedersachsen- Bremen

Im Leitsatz formuliert das Gericht, dass ein der Beitragspflicht unterliegender Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf weitere Entgeltzahlungen nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG nur in Betracht komme, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert der von Seiten des Zeitarbeitsunternehmens erbrachten Leistungen hinter denjenigen Leistungen zurückbleibe, die der Arbeitnehmer bei einer Direktanstellung im entleihenden Betrieb zu erwarten gehabt hätte. In diesem Zusammenhang sei auch der Aufwendungsersatz zu berücksichtigen.

Dies begründet das LSG Niedersachsen- Bremen wie folgt:

Mit § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG (equal pay) wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Zeitarbeitnehmer im Verhältnis zu den im entleihenden Betrieb tätigen Stammbeschäftigten nicht schlechter stehe. Damit habe auch der nationale Gesetzgeber im Ergebnis – entsprechend der europarechtlichen Vorgaben – ein Gesamtschutzniveau für Zeitarbeitnehmer angestrebt. Dieser solle wirtschaftlich gesehen nicht schlechter entlohnt werden als ein direkt im entleihenden Betrieb beschäftigter vergleichbarer Arbeitnehmer.

Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG sei national zu bestimmen und weit auszulegen, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung belege (BTDrucksache 15/25, S. 38). Zu diesem zähle nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werde bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des BSG gehörten zum „Arbeitsentgelt“ gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV auch Fahrvergünstigungen, wie etwa in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen (BSG v. 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R).

Gerade bei tatsächlich mit einer Arbeitsaufnahme (notwendig) einhergehenden Aufwendungen sei es für den betroffenen Arbeitnehmer von großer wirtschaftlicher Relevanz, ob er diese selbst tragen müsse oder ob ihm sein Arbeitgeber diese erstatte. Es seien Konstellationen denkbar, in denen die Aufwendungen sogar den Gesamtnettolohn überstiegen; die Arbeitsaufnahme wäre für den Arbeitnehmer wirtschaftlich sinnlos, soweit er die genannten Aufwendungen selbst zu tragen habe. Ganz anders stelle sich die wirtschaftliche Lage aber für den Arbeitnehmer dar, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber übernommen würden. Dann bliebe er von den zusätzlichen, mit der vorübergehenden Ausübung einer befristeten auswärtigen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen verschont, er könne über den sich nach allgemeinen Grundsätzen ergebenden Nettolohn für seinen allgemeinen Lebensunterhalt nach eigenem Belieben verfügen. Er stehe sich wirtschaftlich gesehen ggf. auch dann erheblich besser, wenn mit dem Ersatz der genannten Aufwendungen ein etwas geringerer Stundenlohn einhergehe.



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