Heft 03/2016

Heft März 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 03/16 - Inhalt

  • Punktesystem für Zuwanderung

  • Dr. Alexander Bissels - Reform des Fremdpersonaleinsatzes: Besser, aber immer noch nicht gut!

  • iGZ-Forum Personalmanagement

  • Erwerbstätige arbeiteten 2015 rund 59 Milliarden Stunden

  • Adecco Stellenindex 01/2016: Positive Entwicklung sowohl im Online- als auch im Print-Stellenmarkt

  • Mehr Chance als Risiko: Unternehmen sehen Integration von Flüchtlingen positiv

  • 10. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister AÜG-Reform im Blickpunkt

  • Kündigung wegen privater Internetnutzung – Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

  • Christian Lindner, Bundesvorsitzender der FDP und Vorsitzender der FDP-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen, im BAP-Serieninterview "Drei Fragen an…" "Wir brauchen mehr Flexibilität - nicht weniger"

  • Hoffnung und Zuversicht schenken - Spende statt Geburtstagsgeschenke

  • Ehrenamtliche Deutschstunden helfen, Bewerber mit mangelnden Sprachkenntnissen in den Arbeitsmarkt zu integrieren Personalvermittler vermittelt auch Deutschkenntnisse

  • IC TEAM ausgezeichnet als bester Arbeitgeber

  • 9. VBG-Branchentreff Zeitarbeit in Duisburg Start der Kampagne "Sicherheit zählt!" in der Zeitarbeit

  • Adecco Stellenindex 02/2016: Die Stellenanzeige als Bewerbung für Unternehmen

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer gestiegen

  • Bericht zum 8. Seminar"Werkverträge und Zeitarbeit im Zuge des Koalitionsvertrags"

  • Jobbörse für geflüchtete Menschen in Berlin

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Reform des Fremdpersonaleinsatzes: Besser, aber immer noch nicht gut!

Nachdem das BMAS im November 2015 einen ersten – dem Vernehmen nach unabgestimmten – und unabhängig von der politische Couleur heftig kritisierten Gesetzesentwurf zur Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes veröffentlicht hat (dazu: Bissels, BD 12/2015, 8 ff.), ist am 17.02.2016 eine überarbeitete Fassung verbreitet worden. Nachfolgend sollten die wesentlichen Änderungen dargestellt und bewertet werden.

I. Höchstüberlassungsdauer

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunden:

Der Gesetzesentwurf sieht – insoweit wenig überraschend – weiterhin eine grundsätzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG-E). Von dieser sollte – nach oben oder auch nach unten – ursprünglich nur durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine aufgrund eines solchen Tarifvertrags abgeschlossene Betriebs-/Dienstvereinbarung abgewichen werden können. Mithin sollten nur tarifgebundene Unternehmen von einer (erweiterten) Höchstüberlassungsdauer profitieren können.

In dem überarbeiteten Entwurf ist nun eine Regelung enthalten, nach der im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags auch tarifungebundene Kundenunternehmen durch eine Betriebs-/Dienstvereinbarung die abweichende tarifliche Höchstüberlassungsdauer inhaltsgleich übernehmen können. Ist in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel zugunsten einer Betriebs-/Dienstvereinbarung vorgesehen, können die Betriebspartner selbst eine Höchstüberlassungsdauer festlegen. Nicht tarifgebundene Kundenunternehmen können sich ebenfalls auf diese Öffnungsklausel stützen, allerdings ist die zulässige Höchstüberlassungsdauer in diesem Fall auf 24 Monate begrenzt.

Kommentar: Positiv zu bewerten ist, dass nunmehr nicht tarifgebundenen Kundenunternehmen die Möglichkeit gegeben wird, von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abweichen zu können. Der ursprüngliche "Tarifzwang", der insbesondere aus grundrechtlichen Erwägungen kritisch anmutete, wird damit zumindest abgeschwächt. Auch durch die erfolgte Anpassung des Entwurfs verbleibt es aber bei den fundamentalen Erwägungen, die grundsätzlich gegen den gewählten Regelungsmechanismus sprechen. Die Höchstüberlassungsdauer soll von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranchen und gerade nicht von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit geregelt werden. Letztgenannten wird damit eine Regelungskompetenz entzogen, die sich auf die wesentlichen Grundsätze der Tätigkeit der in den betreffenden Verbänden organisierten Zeitarbeitsunternehmen bezieht; diese wird stattdessen auf die Kunden bzw. die dort zuständigen Tarifpartner übertragen. Zudem schließt der Gesetzesentwurf nach wie vor Unternehmen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verlängerten Höchstüberlassungsdauer aus, wenn im Kundenbetrieb kein Betriebsrat gewählt worden ist.

II. equal pay-Grundsatz

1. Zwingende Anwendung

In § 8 Abs. 1 AÜG-E ist – wie bisher – die grundsätzlich zwingende Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes verortet. Dort heißt es wörtlich:

"Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz)."

In dem überarbeiteten Entwurf findet sich nunmehr folgende Ergänzung:

"Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist."



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