Heft 01/2016

Heft Januar 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/16 - Inhalt

  • Voller Zuversicht

  • Dr. Alexander Bissels - Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit auf sog. Mischbetriebe

  • Statistisches Bundesamt gibt Tarifbilanz 2015 heraus - Löhne in der Zeitarbeit steigen am stärksten

  • Dr. Robert Bauer - Die Bedeutung der BSG-Entscheidung vom 16. Dezember 2015 zur Rechtmäßigkeit der CGZP-Beitragsnachforderungen

  • BAP-Geschäftsführerin Große-Wilde zum Vorstandsmitglied im Eurociett gewählt

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz als Gastdozent an der Freien Universität Berlin - Expertise des BAP zur Zeitarbeit bei Studenten gefragt

  • Ariane Durian: Zeitarbeitsunternehmen sind Integrations-Profis

  • AMG Unternehmensgruppe fördert Sprachkurse für Flüchtlinge

  • Adecco Stellenindex 11/2015: Starker Aufschwung des Stellenmarkts für Sekretariats- und Assistenz-Stellen

  • Termine und Veranstaltungen

  • Studie: Arbeitnehmer sind gestresst, tun aber wenig dagegen Zufrieden trotz Stress im Job

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das erste Quartal 2016 Einstellungsbereitschaft geht zurück

  • Teil zwei: Überschreitung des Koalitionsvertrages durch den geplanten § 611a BGB

  • BAG: Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Gute Aussichten zum Jahreswechsel

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit auf sog. Mischbetriebe

Bislang ist hoch umstritten, ob sog. Mischbetriebe unter den Anwendungsbereich der Tarifverträge der Zeitarbeit fallen und ob in den Arbeitsverträgen der dort tätigen und teilweise überlassenen Arbeitnehmer durch eine Bezugnahme auf diese in letzter Konsequenz wirksam von der Anwendung des equal pay-Grundsatzes abweichen können. Das LSG Hamburg hat dies jüngst bejaht (Urt. v. 23.09.2015 – L 2 AL 64/13).

I. Entscheidung des LSG Hamburg

Das LSG Hamburg geht davon aus, dass auch ein Unternehmen in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, das nur in einem sehr geringem Umfang Personaldienstleistungen in Form von Zeitarbeit erbringt. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 AÜG lasse dabei noch offen, wie das Tatbestandsmerkmal "im Geltungsbereich" eines Tarifvertrags zu verstehen sei. Dieses bedürfte deshalb der Auslegung.

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG entspreche dabei vergleichbaren tarifdispositiven Regelungen, wie sie etwa in § 622 Abs. 4 S. 2 BGB, enthalten seien. Sinn und Zweck derartiger Vorschriften sei es, den Besonderheiten einzelner Wirtschaftszweige und Beschäftigtengruppen Rechnung zu tragen und es sowohl tarifgebundenen als auch tarifungebundenen Arbeitsvertragsparteien zu ermöglichen, das Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche Regelungen zu gestalten, die die Vermutung in sich trügen, dass sie die Arbeitsbedingungen sachgerecht regelten, dabei den Interessen beider Seiten gerecht würden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermittelten. Diese Zielsetzung liege auch der durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgten Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG zugrunde. Dies folge aus der Gesetzesgeschichte der Vorschrift. Die Möglichkeit für Personaldienstleister, durch für sie geltende Tarifverträge vom Gleichstellungsgebot abzuweichen, sollte es den Tarifvertragsparteien ermöglichen, die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten und beispielsweise Pauschalierungen beim Arbeitsentgelt zuzulassen und die Leistungen für Zeiten des Verleihs und Nichtverleihs in einem Gesamtkonzept zu regeln. Ein Wille des Gesetzgebers oder der Tarifparteien, dass in den Geltungsbereich der von ihnen ausgehandelten Tarifverträge nur solche Mischbetriebe fallen sollten, die arbeitszeitlich überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben, sei weder in den Regelungen des AÜG noch denen der TV BZA/DGB zum Ausdruck gekommen. Es gebe auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Wille existiert habe oder existiere. Eher treffe das Gegenteil zu. Hätte der Gesetzgeber im Interesse eines weitergehenden Schutzes der Zeitarbeitnehmer Mischbetriebe, die arbeitszeitlich nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben, von der Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Zeitarbeitstarifverträge ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, deren Anwendung für nicht tarifgebundene Parteien entsprechend zu regeln. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Aus dem Tarifwerk BZA/DGB ließen sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien ableiten, dass diese die Absicht besessen hätten, Mischbetriebe, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich nicht überwiegend im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt würden, im Falle ihrer Tarifbindung vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge auszunehmen.

Auch aus dem Grundsatz der Tarifeinheit könnten keine abweichenden Ableitungen getroffen werden. Danach solle in Fällen der Tarifkonkurrenz (beiderseitige Tarifbindung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an mehr als einen Tarifvertrag) oder der Tarifpluralität (Bindung des Arbeitgebers an mehr als einen Tarifvertrag, Bindung des Arbeitnehmers je nach Tarifgebundenheit an unterschiedliche Tarifverträge, an die auch der Arbeitgeber gebunden ist) nach dem Grundsatz der Spezialität der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebs am besten Rechnung tragende Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag verdrängen. Der Grundsatz der Tarifeinheit besage, dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung habe das BAG (vgl. Urt. v. 07.07.2010 – 4 AZR 549/08) zumindest für die Fälle der Tarifpluralität aufgegeben: die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gölten nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen von seinem Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend. Diese Bindung werde nicht (...)



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