Heft 06/2015

Heft Juni 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/06 - Inhalt

  • Zeitarbeit in England

  • Dr. Alexander Bissels Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP

  • rhb Software GmbH kooperiert mit der Landwehr Computer und Software GmbH

  • „Arbeitsschutz hat oberste Priorität"

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP Referentenentwurf zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kommt "im letzten Vierteljahr"

  • LANDWEHR gratuliert Löwen Sicherheit zu 25 Erfolgsjahren

  • 5 Prozent aller Erwerbstätigen haben mindestens zwei Jobs

  • ManpowerGroup Deutschland übernimmt 7S Group

  • Mitarbeiterumfrage der DEKRA Arbeit: Nur jeder Fünfte hält eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer für sinnvoll - Für 38 Prozent ist Zeitarbeit die Chance zum beruflichen Wiedereinstieg Zeitarbeiter sind mehrheitlich gegen geplante Höchstüberlassungsdauer

  • AÜG BUNDESKONGRESS 2015

  • LÜNENDONK®-LISTE 2015 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungsunternehmen in Deutschland" Marktwachstum bei stabilisierter Zahl an Zeitarbeitnehmern

  • BAG: Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

  • Arbeitsvolumen wieder leicht gestiegen

  • expertum stärkt Niederlassungsnetz durch bedeutenden Zukauf

  • Zeitarbeit und Normalarbeitsverhältnis – Zwischen Konkurrenzgedanken, Einstiegsmöglichkeiten und Arbeitslasten

  • Adecco Stellenindex 05/2015: Deutlich mehr Stellen für Pflegepersonal

  • Regionale BIBB-IAB-Projektionen: Flächendeckende Fachkräfteengpässe bei technischen Berufen im Jahr 2030

  • Wettbewerb "Top-Personaldienstleister 2015": JOB AG das zweite Jahr in Folge ausgezeichnet

  • Mit neuem Name und eigenem Nachwuchs der Zukunft entgegen

  • Branchenspezifische Softwarelösung für Personaldienstleister - Effizienzsteigerung bei der Abrechnung von Zeitarbeit

  • Jubiläum: 50 Jahre ManpowerGroup in Deutschland

  • Nachbericht PERSONAL 2015 Süd

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP

Nachdem das BAG zunächst festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist (für die Zukunft; vgl. Beschl. v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10), und sodann später nachlegte, dass eine Tariffähigkeit auch für die Vergangenheit nicht bestehen soll (vgl. BAG v. 22.05.2012 – 1 ABR 27/12; BAG v. 23.05.2012 – 1 AZB 58/11), war das Kind (scheinbar) schon in den Brunnen gefallen. Da die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge ohne Tariffähigkeit nicht wirksam waren, konnten sowohl Zeitarbeitnehmer als auch die DRV Nachforderungen geltend machen: durch die Anwendung der "Tarifverträge" oder eine Bezugnahme darauf konnte nämlich nicht von dem an sich gesetzlich vorgesehenen equal pay-Grundsatz abgewichen werden. Gegen den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 wurde bereits erfolglos eine Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG v. 10.03.2013 - 1 BvR 1104/11). Inzwischen hat sich Karlsruhe nochmals unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit der CGZP befassen müssen: es wurde von 18 Zeitarbeitsunternehmen eine weitere Verfassungsbeschwerde eingereicht, die sich gegen die rückwirkende Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP durch das BAG im Jahr 2012 richtete. Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12).

Inhalt der Entscheidung
In dem Beschluss stellt das Gericht fest, dass sich die rückwirkende Feststellung der Arbeitsgerichte, dass die CGZP nicht tariffähig sei und daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen könne, mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar sei. Die Gesetzesauslegung durch die Gerichte unterliege nur ausnahmsweise dem Vertrauensschutz, etwa bei einer nicht vorhersehbaren Änderung der langjährigen ständigen Rechtsprechung. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.

Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch die Arbeitsgerichte mit Wirkung für die Vergangenheit genüge den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. In diesem seien die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verankert. Daher sei eine echte Rückwirkung von Gesetzen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liege vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreife. Höchstrichterliche Rechtsprechung sei jedoch kein Gesetzesrecht und erzeuge keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruhe allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe, der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Judikatur entstehen. Davon ausgehend hätten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen können, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen könne, lägen nicht vor. Die Unternehmen hätten nämlich nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen können, denn eine solche habe zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vorgelegen. Das BAG habe die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt. Das habe nicht dem entsprochen, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründe jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.

An der Tariffähigkeit der CGZP hätten von Anfang an erhebliche Zweifel bestanden. Gleichwohl hätten die (...)



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