Heft 01/2015

Heft Januar 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/01 - Inhalt

  • Positiv entwickelter Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels Erneut im Fokus einer gerichtlichen Auseinandersetzung - die Vermittlungsprovision!

  • Destatis: Weiterer Anstieg der Erwerbstätigkeit im Jahr 2014

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das erste Quartal 2015 Stabile Aussichten für deutschen Jobmarkt

  • Das Zeitarbeitsbuch in Deutschland erscheint in der 4. Auflage

  • Seit 20 Jahren kompetenter Dienstleister in der Personaldienstleistung mit LANDWEHR L1

  • Der Zeitarbeitsmarkt 2015

  • Auch Zeitarbeitnehmer fürchten negative Effekte der Überlassungshöchstdauer Reform ohne Gewinner

  • Thementag Personalvermittlung: "Vermittlung ist ein wichtiger Baustein der Personaldienstleistungsbranche"

  • Industrieunternehmen spüren den Fachkräftemangel in Deutschland besonders deutlich

  • Die AMG Unternehmensgruppe verbindet Menschen und Unternehmen - seit 25 Jahren "Erfolg wird noch immer von Menschen gemacht"

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Gute Aussichten zu Jahresbeginn

  • HR-Report 2014/2015 zum Schwerpunkt Führung: Managen von Veränderungen größte Herausforderung für Führungskräfte

  • Adecco Stellenindex 11/2014 Steigendes Angebot für Fachkräfte im Handwerk und Bauwesen

  • Grimm Personal-Service feierte 50-jähriges Firmenjubiläum

  • Thomas Bäumer neuer CEO – Führungswechsel bei der Adecco Personaldienstleistungen GmbH

  • Arbeitgeberpräsident Kramer: Flüchtlingen Ausbildung in Deutschland erleichtern

  • Bénédicte Autem, Vorsitzende der Geschäftsführung von USG People Germany, zur Effizienz im Wettrennen um Fachkräfte Mittelstand hat kein Geld zu verschenken

  • LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2014: Arbeitsverhältnis mit Entleihunternehmen im Falle eines Scheinwerkvertrages trotz bestehender (Vorrats-) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Verleihunternehmen zu Stande gekommen

  • Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis – Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

  • HANSETEAM feierte 25-jähriges Firmenjubiläum

  • Was bringt das Wirtschaftsjahr 2015? Gemischte Stimmung unter Europas Arbeitnehmern

  • iGZ: "Aus einer Mücke einen Elefanten gemacht"

  • Ehrung für GeAT-Inhaber und Vorstandssprecher Helmut Meyer

  • Karriereziele: Deutsche lassen es 2015 ruhiger angehen

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Erneut im Fokus einer gerichtlichen Auseinandersetzung – die Vermittlungsprovision!

Wieder einmal erregt die für die Praxis wesentliche Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer zwischen dem Personaldienstleister und dessen Kunden vereinbarten Vermittlungsprovision die "gerichtlichen" Gemüter. Das OLG Oldenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Vergütung befassen müssen, deren Höhe (degressiv gestaffelt nach Überlassungsdauer) an den Stundenverrechnungssatz anknüpft (Urt. v. 30.10.2014 – 1 U 42/14). Im Ergebnis ist das Gericht – insoweit wenig überzeugend – davon ausgegangen, dass die konkrete Regelung unzulässig ist mit der Folge, dass der Personaldienstleister letztlich mit leeren Händen dastand.

Die Klausel war wie folgt formuliert:

„Übernimmt der [Entleiher] oder ein mit ihm rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenes Unternehmen den [Mitarbeiter der Klägerin] oder Bewerber von [der Klägerin] vor oder während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses bzw. bis zu 12 Wochen nach Ablauf des AÜ-Vertrages, so gilt dies als Vermittlung. Für diese Vermittlung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 

a) 200 Stunden bei Überlassung von bis zu 3 Monaten 

b) 175 Stunden bei Überlassung von bis zu 6 Monaten 

c) 150 Stunden bei Überlassung von bis zu 9 Monaten 

des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes dieses Überlassungsvertrages in Rechnung gestellt. Nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von mehr als 9 Monaten wird keine Bearbeitungsgebühr berechnet. Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit [der Klägerin] besteht. (…)“


Im Ergebnis hat das Gericht – wie die Vorinstanz – die Wirksamkeit der Klausel und damit auch den von dem Personaldienstleister geltend gemachten Anspruch auf die Vermittlungsprovision abgelehnt. Der Leitsatz lautet dabei wie folgt:

"Eine Klausel in den AGB eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags über die Entrichtung einer allein an das Überlassungsentgelt zwischen Entleiher und Verleiher gekoppelten Vermittlungsvergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher ist nach §§ 307 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 310 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 9 Nr. 3 AÜG wegen unangemessener Höhe der Vermittlungsvergütung unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sich daraus ergebende Vermittlungsvergütung das Zweifache des vom Entleiher nach der Übernahme gezahlten Bruttomonatsgehaltes übersteigen kann."

Während das OLG Oldenburg die vorliegende Regelung mit der darin vorgesehenen degressiven Staffelung der Vermittlungsgebühr je nach der Dauer der Überlassung für sich gesehen noch als zulässig qualifiziert, beanstandet der 1. Zivilsenat, dass die Angemessenheit der Vergütung nach dem Regelungszweck des § 9 Nr. 3 AÜG auch davon abhänge, dass diese verkehrsüblich sei und das Marktniveau einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung sowie die Qualifikation des betroffenen Arbeitnehmers hinreichend zu berücksichtigen habe (vgl. BGH v. 10.11.2011 – III ZR 77/11). Diesen nach § 9 Nr. 3 AÜG ebenfalls maßgeblichen Kriterien trage die hier in Rede stehende Vergütungsregelung nicht, jedenfalls in nicht ausreichendem Maße Rechnung. Denn darin werde ausschließlich auf den zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden vereinbarten Stundenverrechnungssatz für die Überlassung abgestellt. Damit bleibe der „Marktwert“ des vom Kunden übernommenen Mitarbeiters und des damit von diesem gewonnenen wirtschaftlichen Vorteils bei der Bemessung der Höhe der Provision völlig außer Betracht. Der BGH habe betont, dass sich der wirtschaftliche „Wert“ der Arbeitskraft des jeweiligen Arbeitnehmers in dem Einkommen aus dem durch die Überlassung angebahnten Arbeitsverhältnis mit dem Kunden, das dieser mit dem Arbeitnehmer selbst aushandeln könne, niederschlage. Denn hierdurch werde ein Bezug zum Wert der Arbeitsleistung, zur Qualifikation und zur bisherigen Tätigkeit des Mitarbeiters hergestellt. (...)



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