Heft 02/2014

Heft Februar 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/02 - Inhalt

  • Dr. Alexander Bissels - Tarifliche Branchenzuschläge im Fokus: ArbG Stuttgart zur Beweislast und zur Wirksamkeit der "Deckelung"

  • iGZ-Landeskongress NRW 2014

  • PDK-Ausbildung – eine Erfolgsgeschichte

  • Branchensieger unter den Arbeitgebern „Personaldienstleistungen"

  • Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer: „Wir brauchen die Zeitarbeit"

  • HR-Report 2013/2014 von Hays und dem IBE Unternehmen treten beim Halten und Gewinnen von Talenten auf der Stelle

  • Studie der Bertelsmann Stiftung: Teilzeit, Leiharbeit und Mini-Jobs schaffen zusätzliche Beschäftigung

  • Bénédicte Autem, Vorsitzende der Geschäftsführung von USG People Germany, zu fairem Einstiegslohn Zeitarbeitsunternehmen macht gute Erfahrungen mit Mindestlohn

  • Wegweisender Vertrag zwischen Gewerkschaft und Personaldienstleister - Zeitarbeits-Betriebsrat nimmt Arbeit auf

  • Adecco Stellenindex - Branchenbarometer 60 612 untersuchte Angebote im vierten Quartal 2013

  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer mit 101,6 Punkten auf höchstem Stand seit zweieinhalb Jahren

  • Personalwirtschaft / Personaldienstleistungen an der IBA Hamburg Im dualen Studium zur Expertin für Zeitarbeit

  • Landwehr gratuliert Wilhelm Personaldienstleistungen zum 20-jährigen Firmenjubiläum

  • Liquider durch Factoring

  • Blick auf Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zum BAuA-Factsheet 03 Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit: Veröffentlichung schürt Vorurteile"

  • Trenkwalder erneut bester Recruiter Österreichs

  • Seminar zum Zeitarbeits- und Werkvertragsrecht

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Tarifliche Branchenzuschläge im Fokus:

ArbG Stuttgart zur Beweislast und zur Wirksamkeit der "Deckelung"

Problemstellung
 

In der Zeitarbeit gelten inzwischen neun verschiedene Tarifverträge zu Branchenzuschlägen, die im Kundenbetrieb an den Zeitarbeitnehmer als „Aufschlag“ zu der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen sind (jeweils abrufbar unter: http://ig-zeitarbeit.de/datei/13262); bei sich erhöhender Einsatzdauer steigen auch die von dem Personaldienstleister dem anspruchsberechtigten Zeitarbeitnehmer zu gewährenden Zuschläge. Zunächst war es lange Zeit still um die Auslegung der entsprechenden Tarifverträge – dies scheint sich nunmehr zu ändern. Nachdem sich bereits das ArbG Köln (Urt. v. 01.10.2013 - 14 Ca 2242/13; dazu: Bissels, jurisPR- ArbR 1/2014 Anm. 1) kürzlich mit der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs des am 01.11.2012 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie („TV BZ ME“) befassen musste, wurde vor dem ArbG Stuttgart u.a. über die Darlegungslast des Zeitarbeitsunternehmens und die Wirksamkeit der tariflich vorgesehenen Möglichkeit der Kürzung der Branchenzuschläge gestritten. 

Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME sind diese nämlich grundsätzlich auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung dieses Vergleichsentgelts bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 („Auslegung zur Deckelungsregelung“) zum TV BZ ME stellt § 2 Abs. 4 TV BZ ME eine Ausnahmeregelung dar, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Einsatzbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kunde eine entsprechende Deckelung geltend macht. Ziff. 2 des Verhandlungsergebnisses zwischen BAP, iGZ und IG Metall vom 22.05.2012 sieht vor, dass die Tarifvertragsparteien darin übereinstimmen, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME pauschal 10% beträgt.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Seit dem 10.10.2011 wird der klagende Zeitarbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, einem Personaldienstleister, bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie als Servicetechniker eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis ist u.a. der TV BZ ME anwendbar.

Das Zeitarbeitsunternehmen rechnete neben dem tariflichen Grundlohn die entsprechenden Branchenzuschläge (zu deren Höhe: § 2 Abs. 3 TV ME BZ) ab, deckelte die ausgezahlten Beträge jedoch unter Berufung auf § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf 12,37 Euro brutto/Stunde (= 90% des Vergleichsentgelts). Bereits mit Schreiben vom 15.10.2012 hatte die Muttergesellschaft des Einsatzunternehmens dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass das Entgelt eines vergleichbaren Servicetechnikers 13,84 Euro brutto/Stunde beträgt. Insgesamt kürzte der Personaldienstleister die Zuschläge von Dezember 2012 bis Oktober 2013 um insgesamt 4.383,41 Euro brutto. Diese (unstreitige) Differenz macht der Zeitarbeitnehmer nunmehr gerichtlich geltend.

Das ArbG Stuttgart hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (mit Ausnahme der fehlerhaft berechneten Zinsen): Der Arbeitgeber soll die Voraussetzungen der tariflichen Deckelung auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs nicht hinreichend dargelegt haben. Da es sich um eine für den Personaldienstleister günstige Ausnahmeregelung handele, träfe diesen die volle Darlegungs- und Beweislast. Die schlichte Vorlage der schriftlichen Bestätigung genüge insoweit nicht. Zunächst sei dieser keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, wie es in Protokollnotiz Nr. 3 für eine Beschränkung der Zuschläge vorgesehen sei. Selbst wenn das Schreiben als eine konkludente Geltendmachung zu qualifizieren wäre, erfolgte diese aber nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern ausschließlich durch die Muttergesellschaft des Einsatzunternehmens.

Auch im Übrigen genüge das Schreiben nicht den notwendigen Anforderungen, um das bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen. Nach Ansicht des ArbG Stuttgart könne die Rechtsprechung des BAG, nach der ein (...)



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