Heft 09/2013

Heft September 2013

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 13/09 - Inhalt

  • Flexibler Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels "Schicksalstag" am 25.09.2013 - nicht nur zu equal pay!

  • RAL Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen für faire Arbeitsbedingungen auch für Mitarbeiter in Dienst- und Werkverträgen

  • Bundestagswahl am 22. September 2013 Zwei Fragen an die im Bundestag vertretenen Parteien zur Zeitarbeit

  • Hays-Fachkräfte-Index – Weniger Spezialisten gesucht

  • „Gesund am Arbeitsplatz durch Vorbeugung."

  • Noch zurückhaltender Personalbedarf der Betriebe im zweiten Quartal 2013

  • Studie: Nur ein Viertel der Deutschen findet eigenen Arbeitgeber familienfreundlich

  • Adecco Stellenindex - Branchenbarometer 161 692 untersuchte Angebote im ersten Halbjahr 2013

  • Bundesbürger wünschen sich mehr qualifizierte ausländische Fachkräfte in Deutschland

  • Zeitarbeit – kein Dauereinsatz, sondern Flexibilisierungsinstrument

  • Synergien für die Zukunft in der Zeitarbeit – Effiziente Prozesse für Personaldienstleister mit GEDAT und Jobframe

  • Stellenbesetzungen dauerten 2012 in Ostdeutschland erstmals länger als im Westen

  • Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 8 Die Abgrenzung arbeitsbezogener Weisungen vom werkvertraglichen Anweisungsrecht

  • In Berlin präsentierte der Zukunftsforscher Matthias Horx seine Vision von der Arbeitswelt von morgen. "Wir müssen das Arbeitssystem der Kulturveränderung anpassen."

  • Ausbildungsoffensive der GeAT AG auch 2013 fortgesetzt

  • DGB demonstriert gegen eigene Zeitarbeitstarife

  • Branchenkennerin rückt an die Spitze von Unique Deutschland - Bénédicte Autem wird Vorsitzende der Geschäftsführung

  • Erfahrungsbericht eines externen Mitarbeiters der Firma Akzent

  • Wichtiger Wachstumsmotor in der Krise Zeitarbeit nicht verteufeln

  • Mehr unbesetzte Ausbildungsplätze als unversorgte Bewerber

  • PROFAS ist "Top-Innovator 2013"

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

„Schicksalstag“ am 25.09.2013– nicht nur zu equal pay!

Zwar hat das BAG mit seinen fünf Entscheidungen vom 13.03.2013 die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der inzwischen höchstrichterlich festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP weitergehend geklärt (dazu: Bissels, ArbRB 2013, 242 ff.), dennoch sind in Erfurt zahlreiche Verfahren (ca. 60) zu von Zeitarbeitnehmern in diesem Zusammenhang geltend gemachten equal pay-Ansprüchen nach §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG anhängig. Am 25.09.2013 wird der 5. Senat Gelegenheit haben seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu vertiefen, immerhin stehen gleich 8 Verfahren auf der Rolle. Auch bislang nicht entschiedene Rechtsfragen dürften einer Entscheidung zugeführt werden, u.a. die Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk von BZA/DGB und auch iGZ/DGB.

I.Welche Entscheidungen stehen an? 
Folgende Rechtsstreitigkeiten (einschließlich der jeweiligen Aktenzeichen und Leit-/Orientierungssätze) wird das BAG am 25.09.2013 im 20 Minuten-Takt „abarbeiten“:

9:20 Uhr – 5 AZR 762/12: LAG Düsseldorf - 13 Sa 319/12

- Macht ein Arbeitnehmer Anspruche aus equal pay geltend, kann der Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Mitarbeiter des Kundenunternehmens nicht zulassig mit Nichtwissen bestreiten.

- Bei einer einzelvertraglichen Verweisung ausschlieslich auf die von der CGZP geschlossenen Tarifvertrage stellen die Teile der neuen mehrgliedrigen Tarifvertrage, die nicht von der CGZP abgeschlossen worden sind, keine .jeweils gultige Fassung¡§ der ursprunglich zwischen CGZP und AMP geschlossenen Tarifvertrage dar.

- Jedenfalls ware eine pauschale Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag wegen Verstoses gegen das Transparenzgebot nach ¡± 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Kommentar: Das BAG hat die in diesem Verfahren relevanten Rechtsstreitigkeiten im Wesentlichen bereits geklärt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Inbezugnahme von unwirksamen Tarifverträgen (und die darin vorgesehene Ausschlussfrist). Dass eine Verweisung auf die tariflichen Vereinbarungen der CGZP nicht zugleich auch die mehrgliedrigen Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften inkludiert, dürfte auf der Hand liegen und entspricht der insoweit einhelligen Ansicht der Instanzgerichte.

9:40 Uhr – 5 AZR 936/12: LAG Nürnberg - 7 Sa 26/12

- Allein der Umstand, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) zur Tariffahigkeit der CGZP erst ca. 1 Jahr nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhaltnis ergangen ist und der Arbeitnehmer erst dadurch Kenntnis von einem moglichen Anspruch auf equal pay erlangt hat, steht dem Einwand der Verwirkung nicht entgegen

Kommentar: Das BAG wird in Zusammenhang mit diesem Rechts-streit erstmals Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit der Personaldienstleister dem Zeitarbeitnehmer eine in einem Aufhebungsvertrag vorgesehene Erledigungsklausel entgegenhalten kann, wenn dieser im Nachgang equal pay-Ansprüche geltend macht (ablehnend: LAG Nürnberg). Zudem wird problematisiert werden, ob sich – wenn diese den Ansprüchen nicht entgegenstehen sollte – der Arbeitgeber auf eine Verwirkung von equal pay berufen kann (bejahend: LAG Nürnberg).

10:00 Uhr – 5 AZR 436/12: LAG Hamm - 3 Sa 1574/11

- Die Auslegung der Tarifnorm ¡± 1 S. 2 des ETV, abgeschlossen von der Tarifgemeinschaft des DGB und dem iGZ (ETV iGZ/DGB) ergibt, dass diese keine Anwendung auf Zeitarbeitsverhaltnisse findet, die bereits vor Inkrafttreten des geanderten Tarifvertrags und damit vor dem 01.07.2010 begrundet wurden.

Kommentar: In der seit dem 01.07.2010 zu beachtenden Regelung nach § 1 S. 2 ETV iGZ/DGB ist vorgesehen, dass der Tarifvertrag keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen findet, die mit dem Kunden einen Konzern bilden und – neben weiteren Voraussetzungen – insbesondere vorher von diesem Kunden in einem ins Gewicht fallenden Maße Arbeitnehmer übernommen haben; wortgleiche Bestimmungen finden sich in dem MTV und ERTV. Der Zeitarbeitnehmer klagt nun auf equal pay mit der Begründung, dass diese (...)



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