Die
Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen
und Arbeitnehmerüberlassung – Teil 7
Regelungen in Werkverträgen
die den Bereich Hygiene, Arbeits-schutz, Sozialschutz u.ä.
betreffen
1. Das Problem
Beim Outsourcen von abgegrenzten Arbeiten auf Werkvertragsbasis
muss der Stammbetrieb darauf achten, dass die gesetzlichen
Vorschriften beispielsweise zur Hygiene oder zum Arbeitsschutz
auch von den Werkvertragsarbeitnehmern eingehalten werden. Es sind
daher entsprechende Regelungen in den Werkverträgen notwendig.
Eine zeitlang wurde jedoch die Frage gestellt, ob solche Hygiene-
und Arbeitsschutzregelungen werkvertragstypisch sind. Dies wird
von der neueren Rechtsprechung bejaht.
2. Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung
Früher wurden manche Formulierungen in Werkverträgen, die nicht
die unmittelbare Abwicklung der werkvertraglichen Leistungen
betrafen, sondern Regelungen enthielten, die den Einsatz des
Personals des Werkunternehmers näher umschrieben und dem
Unternehmer insoweit Verpflichtungen auferlegten, als für einen
Werkvertrag untypisch angesehen mit dem Ergebnis, den Abschluss
eines Werkvertrages in Frage zu stellen. Dieses Vorgehen ist
zurückzuweisen: Es ist einzuräumen, dass sich die ursprüngliche
Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht an der handwerklichen
Werkvertragsabwicklung orientiert hat. Dem entsprach es, dass
insbesondere der einzelne Verbraucher als Besteller gegenüber
einem handwerklichen Unternehmer in Erscheinung trat. In diesem
Zusammenhang wurde die Vorstellung entwickelt, dass der
handwerkliche Unternehmer bei seiner Tätigkeit bei einem Kunden
seinerseits die erforderlichen Werkzeuge und Maschinen sowie die
Berufskleidung und das Arbeitmaterial mit sich führt und bei der
Abwicklung seiner Werkleistung einsetzt. Die Überlegungen die
früher für den Werkvertrag eines Handwerkers galten können aber
nicht auf die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses zwischen
zwei Unternehmen übertragen werden.
Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Erfordernisse sich für
die einzelnen Unternehmen, sei es als Auftraggeber oder als
Auftragnehmer aufgrund der sich in den letzten 30 Jahren
vollzogenen Entwicklung des Einsatzes fremder Unternehmen als
Werkvertragsunternehmen in den Betriebsgebäuden der Betriebe
ihrer Partner im Rahmen des Outsourcing entwickelt haben.
In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung
aus dem Jahr 2012 bezogen auf ein Dienstverhältnis, sehr
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Übernahme gewisser
Sicherheitsvorschriften des Bestellers durch einen Auftragnehmer
nicht gegen die zugrundeliegende Vertragsnatur des
Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien spricht. Es hat in
diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Sicherheit des
Flugverkehrs abgestellt, bezüglich derer ein hoher
Qualitätsstandard angelegt werden muss, der durch eine Vielzahl
nationaler gesetzlicher Bestimmungen und auf europäischer Ebene
durch entsprechende EURechtsakte abgesichert ist. Bei einer
Eingrenzung der Aktivität des Auftragnehmers durch entsprechende
Dienstanweisungen des Auftraggebers hat das Bundesarbeitsgericht
den angenommenen Dienstvertrag akzeptiert und keine
Arbeitnehmerüberlassung angenommen.
3. Auswirkungen für die Praxis
Auch im Rahmen eines werkvertraglichen Verhältnisses sind deshalb
bestimmte Sicherheitserfordernisse zu akzeptieren. Dies kann dazu
führen, dass auch Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens den
sicherheitstechnischen Maßnahmen des Besteller-Stammbetriebes
Folge zu leisten haben. In dieser Richtung hat sich die
Rechtssetzung in den letzten Jahren maßgeblich weiter entwickelt.
Es sind für verschiedene Betriebsbereiche bestimmte Beauftragte
kraft rechtlicher Vorgaben bestellt worden, wie etwa
•der Hygienebeauftragte bzw. Qualitätsbeauftragte im
Lebensmittelrecht,
•der Sicherheitsbeauftragte im gesamten Unternehmensrecht.
Es wurden sicherheitstechnische Regelungen erlassen, dass ein
Unternehmer Sorge dafür tragen muss, dass alle Arbeitnehmer -
seine Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer von Subunternehmen - während
der Tätigkeit in seinem Betrieb erfasst werden, um im Falle von
auftretenden Schadensereignissen abzusichern, dass alle im Betrieb
befindlichen Personen rechtzeitig evakuiert werden. Hinzu kommen
neue europäische, sozialrechtliche (...)
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