Heft 05/2013

Heft Mai 2013

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 13/05 - Inhalt

  • Qualifizierungskonzepte einer Branche

  • Dr. Alexander Bissels "Tohuwabohu" vor den Landessozialgerichten: Einstweiliger Rechtsschutz nach der Tarifunfähigkeit der CGZP

  • 7. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Blick auf die Zeitarbeitsbranche

  • DIS AG und atrias verschmelzen

  • Sonderauswertung des JOB AG Arbeitsklima-Index' Angemessene Bezahlung und Wertschätzung machen Arbeitsplätze attraktiv

  • Hofmann Personal zählt das sechste Mal in Folge zu den hundert besten Arbeitgebern Deutschlands Mitarbeiter stimmen für great

  • RölfsPartner-Studie untersucht aktuelle Marktentwicklung für Personaldienstleistungen in Deutschland Markt für Zeitarbeit: Branchenzuschläge sorgen für weiteren Konsolidierungsdruck

  • Ziel: 80 Prozent in 40 Sekunden – prosoft eröffnet neues Service- und Support-Center

  • iGZ-Landeskongress Nordrhein-Westfalen "Branche ist solide, gut und erfolgreich aufgestellt"

  • Podiumsdiskussion des BAP-Ausschusses "Zukunftsvertrag Zeitarbeit" mit Vertretern von SPD, CDU/CSU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen sowie aus Forschung und Wirtschaft Zeitarbeit und ihr ideologischer Schaum

  • ManpowerGroup Deutschland beruft Herwarth Brune zum neuen Vorsitzenden der Geschäftsführung

  • Neuer Infoservice in der Zeitarbeit revolutioniert Informationsqualität für Entleiher

  • Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 4 Die Rechtsprechung zum Rahmenwerkvertrag

  • BAP: Tarifautonomie nicht mit Füßen treten - Wahlkampf im Bundesrat auf Kosten geltender Tarifverträge

  • Landwehr und GermanPersonnel kooperieren – Zwei starke Partner für Personaldienstleistungen

  • TECOPS stellt Geschäftsführung neu auf

  • Mit einer gelungenen Vernissage wurden die neuen Räume der Erfurter GeAT-Niederlassung eingeweiht Kunstvolle Einweihung

  • Adecco Stellenindex Deutschland 64 971 untersuchte Angebote von April 2012 bis März 2013

  • „Outsourcing zur Umgehung von Tarifvereinbarungen ist für uns kein Thema"

  • Österreichs Personalberater ePunkt ist mit Zeitarbeitern im High-Level-Bereich erfolgreich ePunkt will jährlich 40 Prozent bei Arbeitskräfteüberlassung wachsen

  • IW: Weiterbildung – Es fehlt oft die Zeit

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung – Teil 4

Die Rechtsprechung zum Rahmenwerkvertrag

1. Das Problem

Werden innerhalb eines Unternehmens bestimmte, abgrenzbare Arbeiten wie die Übernahme von Produktionslinien oder Lagerarbeiten in der Logistikbranche auf Werkvertragsbasis an Drittfirmen outgesourct, stellt sich die Frage, wie konkret die Werkverträge ausgestaltet und durchgeführt werden müssen. Sind Werkerfolge und geschuldete Werkleistungen im Vertrag nur allgemein beschrieben, so dass der Inhalt der konkreten Tätigkeit erst durch Weisungen des Inhabers des Einsatzbetriebs bestimmt wird, sieht dies ein Teil der Rechtsprechung als ein Indiz für eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung an (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 16 Sa 569/07, Rn 31 bei juris). Als Grund dafür wird angegeben, dass detaillierte Regelungen werkvertragstypisch seien (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2011, Az.: L 1 KR 206/09, Rn 133f bei juris), wohingegen der Leiharbeitsvertrag weniger konkret ausgestaltet sein könne, da hier der Leiharbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts angewiesen werden kann. Regelmäßig ist aber eine ganz detaillierte Beschreibung der werkvertraglichen Leistungen nach Ort, Art, Umfang, Güte, Zeit und Stückzahlen über Monate oder Jahre im Voraus überhaupt nicht möglich und auch nicht praktikabel. Die Praxis löst dieses Dilemma, indem sie Rahmenwerkverträge mit detaillierten Leistungsverzeichnissen abschließt und gleichzeitig aber vereinbart, dass die beschriebenen Leistungen erst durch Wochen- oder Tagesaufträge abgerufen werden.

2. Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 7 AZR 497/89 Rn 55 (bei juris) mit der Zulässigkeit der Kombination von langfristigen Rahmenwerkverträgen und Leistungsverzeichnissen in Verbindung mit Einzelbestellungen auseinander gesetzt. Das BAG hat zunächst festgestellt, dass werkbezogene Einzelweisungen, die der Kontrolle dienen oder mit denen die Art, Reihenfolge und Einzelinhalte verschiedener oder gleichartiger Werkleistungen im Rahmen der zuvor vereinbarten Werkgegenstände festgelegt werden, nicht auf eine Arbeitnehmerüberlassung schließen lassen, soweit sie nur bezogen auf das konkrete Werk erteilt werden. Weist der Dritte aber den Arbeitnehmer derart persönlich an, dass damit zugleich Einsatz und Arbeit dieses einzelnen Arbeitnehmers unmittelbar für ihn bindend organisiert werden, so spräche dies für ein Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist es also unproblematisch, wenn Weisungen erteilt werden, in welcher Reihenfolge ein konkretes Werk zu erstellen ist. Zudem wird man annehmen müssen, dass immer dann, wenn ein oder mehrere Werkerfolge vereinbart wurden, der Einzelauftrag durch die Vorfestlegungen des zweiseitig bindenden Rahmenwerkvertrages eine Bestimmung des Auftrages nur noch in engen Grenzen zulässt. Einsatz und Arbeit werden dann durch den Auftrag allenfalls mittelbar (vermittelt über den Rahmenwerkvertrag) bindend organisiert. Auch das LAG Düsseldorf hat im Urteil vom 10.03.2008, Az.: 17 Sa 856/07 Rn 67 und 70 das Bestehen atypischer Gestaltungsformen, wie beispielsweise der Rahmenwerkvertrag, grundsätzlich anerkannt, zumindest wenn ein abgrenzbares, dem Werkunternehmer zurechenbares Werk vorhanden ist.

Diese vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Leitlinien hat jüngst das LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 12.12.2012, Az. 15 Sa 1217/12 uminterpretiert, indem es (...)



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