Heft 04/2013

Heft April 2013

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 13/04 - Inhalt

  • Der Arbeitsmarkt braucht Frauen

  • Dr. Alexander Bissels Erfurt hat entschieden: Zeitarbeitnehmer haben einen Anspruch auf equal pay, aber…

  • Unternehmen wollen Mitarbeiter halten, tun aber zu wenig dafür

  • Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 3

  • Tendenzjournalismus kontra Zeitarbeit hat sich heftig blamiert 

  • iGZ-Landeskongress in Stuttgart: Branchenzuschläge im Fokus Deutliche Worte gegen Verunglimpfungen

  • Techniker Krankenkasse (TK): Leiharbeiter kränker

  • DEKRA Arbeit Gruppe übernimmt Fachpersonal Kaiser

  • Randstad nutzt das IZS-Auskunftsportal

  • vwpd-Tarifvertrag gefragte Alternative zum iGZ-BAP-Tarifwerk

  • Stabiler Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung VBG

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das zweite Quartal 2013 Einstellungsbereitschaft in Deutschland relativ stabil

  • Marcus Schulz, Vorsitzender der Geschäftsführung USG People Germany, zum Wahljahr 2013 Wahlkampfthema Zeitarbeit Mindestlohn, Branchenzuschläge, Arbeitsbedingungen

  • "Bienvendio" Willkommen im Oldenburger Münsterland! - Ein einzigartiges Modellprojekt im Oldenburger Münsterland soll dem Fachkräftemangel im Elektrohandwerk entgegenwirken Fachkräfte aus Spanien bei PERSO PLANKONTOR

  • Blühende Pracht – GeAT-Inhaber Helmut Meyer spendet zur Erhaltung des egaparks

  • Personaldienstleister investieren in die Qualifizierung von Zeitarbeitskräften

  • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Arbeitslosigkeit wird 2013 leicht sinken

  • Adecco Stellenindex Deutschland 43 510 untersuchte Angebote von März 2012 bis Februar 2013

  • 21. Arbeitsklima-Index sinkt leicht auf den Wert 7,5 Geringere Arbeitsplatz-Zufriedenheit trotz guter Wirtschaftslage

  • Externe Unterstützung sichert den Prozess und damit die richtige Auswahl Kernkompetenz Mitarbeiter

  • Lohnabrechnung online mit LANDWEHR WinLOG

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Erfurt hat entschieden: Zeitarbeitnehmer haben einen Anspruch auf equal pay, aber…

Die CGZP war seit ihrer Gründung im Jahr 2002 nicht tariffähig. Dies hat das BAG erst im Mai 2012 endgültig entschieden. Die arbeitsrechtlichen Untiefen aus dieser Feststellung zeigten sich aber bereits seit dem 14.12.2010 insbesondere in den zahlreichen durchaus divergierenden Urteilen der im Rahmen von equal pay-Prozessen damit befassten Arbeitsgerichte. Nunmehr hat das BAG einige Fragen mit Blick auf die Auswirkungen der Tarifunfähigkeit der CGZP höchstrichterlich geklärt und damit für Rechtsklarheit gesorgt. Zusammenfassend lässt sich aus Sicht der betroffenen Personaldienstleister sagen: „Wo Licht ist, ist auch Schatten!“

In nicht weniger als fünf Verfahren hat sich der 5. Senat des BAG am 13.03.2013 mit equal pay-Ansprüchen befassen müssen, die Zeitarbeitnehmer aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP gegen ihre jeweiligen Arbeitgeber klageweise durchzusetzen versuchten (Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12).


Erfurter Leitlinien 
Aus der vom BAG an diesem Tag veröffentlichten Pressemitteilung (Nr. 17/13) ergeben sich folgende „Leitlinien“:

  • Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Zeitarbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarifverträge“ Bezug genommen wird, haben einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammmitarbeiter erhalten hat (equal pay).

  • Das etwaige Vertrauen eines Personaldienstleisters in die Tariffähigkeit der CGZP soll nach Ansicht des BAG nicht geschützt sein.
  • Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Bezugnahme auf die CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem AMP, der CGZP und weiterer christlicher Gewerkschaften vom 15.03.2010 verwiesen wird, ist eine solche Klausel intransparent und damit unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Bestimmungen den Vorrang haben soll.
  • Der Anspruch auf equal pay wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt dabei wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf diese drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt dabei eine Geltendmachung des gesetzlichen equal pay-Anspruchs dem Grunde nach.
  • Der equal pay-Anspruch unterfällt zudem der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem dieser entstanden ist und der Zeitarbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat. Dafür reicht die Kenntnis des Zeitarbeitnehmers von den relevanten Tatsachen aus. Auf dessen rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es hingegen nicht an.
  • Der equal pay-Anspruch besteht während der Dauer der Überlassung an den Kunden des Personaldienstleisters. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Keine (neue) Klagewelle? Oder vielleicht doch?

Was haben die Entscheidungen des BAG für Auswirkungen auf die Praxis? Zunächst bestätigt Erfurt, dass die CGZP – wie von Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsseite stets vertreten – keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann und auch kein Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit besteht. Diese Feststellung war wohl zu erwarten. Damit kann ein Zeitarbeitnehmer grundsätzlich zunächst equal pay verlangen. Droht nun aber die in der Vergangenheit bereits des Öfteren beschworene und angekündigte Klagewelle? Wohl kaum. Die Durchsetzung der Nachzahlung ist kein Selbstläufer. Dies zeigt bereits der Ausgang der insgesamt 5 vom BAG (...)



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