Die
Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen
und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 2
Der
Rechtsprechungswandel am Beispiel der Vergütung werkvertraglicher
Leistungen
1. Das Problem
Da zu den Kriterien eines Werkvertrages gehört, dass der
Auftragnehmer eine erfolgsbezogene Leistung erzielt, hat die
Rechtsprechung ursprünglich eine stück- oder gewichtsbezogene
Vergütung als Merkmal eines Werkvertrages angesehen. Diese
Rechtsprechung, die sich aus der ursprünglich streitig gewesenen
Abgrenzung zwischen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB und
Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB ergeben hat, legte
damit aber ein Kriterium fest, das von Vornherein nicht
überzeugend war.
Jedem, der sein Fahrzeug zu einer Reparaturwerkstätte bringt oder
der seine Schuhe von einem Schuhmacher reparieren lässt, oder der
Installateurleistungen in seinem Haus durchführen lässt,
leuchtet ein, dass sein Werkvertragspartner in diesem Zusammenhang
ihm einerseits das aufgewendete Material und andererseits die
Stundenlöhne seiner Mitarbeiter in seiner Rechnung ausweist und
dafür Zahlung verlangt.
Niemand käme in diesem Zusammenhang auf den Gedanken, dass durch
eine solche Inrechnungstellung der Stundenlöhne die
werkvertragliche Abwicklung in Frage gestellt wird. Auch das BGB
regelt nichts anderes. Nach § 632 BGB wird sogar in den Fällen,
in denen keine Vergütung im Einzelnen vereinbart war, angenommen,
dass dann eine übliche Vergütung oder eine Taxe eingreift, wobei
eine Vergütungsrechnung, die den Stundeneinsatz der Mitarbeiter
und die sich daraus ergebenden Beträge ausweist, als
werkvertragskonform angesehen wird.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung von
Personaleinsatz und die sich daraus dem Auftraggeber gegenüber
angesetzte Stundenvergütung in einer Rechnung eines
Werkunternehmers, die werkvertragliche Tätigkeit nicht in Frage
stellen kann. Gleichwohl hat die Rechtsprechung früher aus den
angesprochenen Gründen geglaubt, als Indiz für die Abwicklung
werkvertraglicher Tätigkeit fordern zu können, dass in der
Rechnung des Werkvertragsunternehmers auf Stückvergütung oder
Gewichtsvergütung abgestellt wird.
Diese, für die Abgrenzung an sich heute nicht mehr einschlägige
Rechtsprechung, die aber vom Zoll weiterhin zitiert wird, bereitet
für die Praxis große ...
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