Heft 05/2012

Heft Mai 2012

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05/12 - Inhalt

  • Ein besonderer Tarifabschluss?

  • Dr. Alexander Bissels Tarifwechsel durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers

  • Zeitarbeitsanteil liegt bei 2,1 Prozent aller Erwerbstätigen

  • TNS Infratest-Umfrage im Auftrag von Adecco: Für deutsche Unternehmen ist Fachkräftemangel die größte Herausforderung der Zukunft Arbeitslosenzahlen sinken, Fachkräftelücke wächst

  • Das erste BAP-Rechtssymposium beschäftigt sich mit den Folgen des überarbeiteten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Was bedeutet "vorübergehend"?

  • Die AÜG-Novelle und ihre Folgen "Viele in der Zeitarbeitsbranche tappen im Dunkeln"

  • 6. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Zeitarbeit aktuell beim Branchentreffen

  • Stefan Ulrich – Neuer CEO für die Trenkwalder Gruppe

  • Adecco Stellenindex Deutschland 86.353 untersuchte Angebote von April 2011 bis März 2012

  • MONDI GmbH feiert 10-jähriges Jubiläum mit einem exklusiven Sportgespräch mit Regina Halmich

  • LÜNENDONK®-LISTE 2011 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungsunternehmen in Deutschland" Top 25 steigern Umsatz um mehr als 20 Prozent

  • BPV-Mitgliederversammlung 2012 in Fulda Vorstandswahlen: Verbandsspitze wurde einstimmig wiedergewählt

  • Praxistag Personalvermittlung 2012 in Fulda Der Kampf um Fachkräfte eröffnet Chancen für Frauen

  • Betriebliche Weiterbildung: Wirksam gegen den Fachkräftemangel

  • Trend zur Höherqualifizierung hält an - Engpässe bei Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung Neue Projektionen von BIBB und IAB zum Arbeitsmarkt im Jahr 2030

  • Zeitarbeit ist längst ein modernes, nicht mehr wegzudenkendes Arbeitsmarktinstrument. Zeitarbeit - Segen statt Fluch

  • Deutsche Wirtschaft überrascht mit kräftigem Jahresauftakt

  • 250 Teilnehmer kamen zum iGZ-Landeskongress in Stuttgart

  • Ein Jahr Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Länderinitiative zur Zeitarbeit im Bundesrat BAP: Bundesländer wollen reguläre Jobs vernichten iGZ: Gute Zeitarbeit in Deutschland die Regel

  • Nur jedes zwölfte Unternehmen sucht gezielt ältere Mitarbeiter

  • Jedes Jahr Bildung bringt fünf Prozent mehr Einkommen

  • Trainertreffen der Firma Döhlemann. Training & Beratung Promis, Sport und neue Wege!

  • Zahl der offenen Stellen geht zurück

  • Wann, was, wo gebaut wird

  • Zeitarbeitsbranche wirkt Fachkräftemangel entgegen

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Tarifwechsel durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers

Nicht erst nachdem das BAG am 14.12.2010 festgestellt hatte, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist (Az. 1 ABR 19/10), haben zahlreiche Personaldienstleister, die die von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge angewendet haben, versucht, die Arbeitsverträge mit den von ihnen beschäftigten Zeitarbeitnehmern auf einen neuen Tarif „umzustellen“. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das jeweilige Arbeitsverhältnis zukünftig nicht mehr dem tariflichen Regime der CGZP bzw. der CGB-Gewerkschaften, sondern der DGB-Tarifgemeinschaft (BZA/iGZ) unterstellt werden sollte.

Dass eine derartige „Umstellung“ mit erheblichen arbeitsrechtlichen Herausforderungen verbunden sein kann, wenn der Arbeitnehmer der Anwendung eines anderen Tarifvertrages nicht zustimmt, verdeutlicht eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz. Die 9. Kammer musste sich dabei mit der Frage befassen, ob ein Personaldienstleister durch eine einseitige Erklärung einen Tarifwechsel herbeiführen kann (Urt. v. 02.03.2012 – 9 Sa 627/11).

Was ist passiert?

In dem mit dem Zeitarbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2005 wurden die zwischen dem INZ und der CGZP vereinbarten Tarifverträge in Bezug genommen. Zudem war dort folgende Klausel vorgesehen:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). Dies gilt insbesondere bei einer Fusion der INZ. In diesem Fall treten die von diesem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.“

In einer Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2010 wurden die jeweils gültigen Tarifverträge des AMP und der Einzelgewerkschaften des CGB für anwendbar erklärt. Anfang Juni 2011 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schließlich schriftlich mit, dass nunmehr ab dem 01.05.2011 die zwischen dem BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge gelten sollen. Mit Schreiben vom 20.06.2011 sprach der Personaldienstleister eine (vorsorgliche) Änderungskündigung aus. Darin hieß es:

"Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Hierbei finden künftig durch einzelvertragliche Inbezugnahme die zwischen dem BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Anwendung auf unser Arbeitsverhältnis. Hierbei erfolgt eine Eingruppierung nach Maßgabe des Entgeltrahmentarifvertrages in die Entgeltgruppe E 4. Zur Wahrung des sozialen Besitzstands wird eine etwaige Differenz zu Ihrem bisherigen Lohn über die Zahlung einer Zulage ausgeglichen.“

Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und erhob Klage. Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und stellte fest, dass die Änderungskündigung unwirksam ist.

Unwirksamkeit des Änderungsvorbehaltes

Die Klage sei nicht bereits deshalb abzuweisen, da sich die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits aufgrund anderer Umstände ergebe (sog. überflüssige Änderungskündigung). Der Arbeitgeber könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf den vertraglichen Vorbehalt, die anwendbaren Tarifverträge durch eine einseitige Erklärung auszuwechseln, berufen. Diese Klausel sei gem. § 304 Nr. 4 BGB unwirksam. Durch die Vertragsgestaltung werde nicht nur vom Grundsatz „pacta sunt servanda“, sondern auch vom Inhaltsschutz nach §§ 2, 1 KschG abgewichen. Der Änderungsvorbehalt sei dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Dies folge nicht bereits daraus, dass die Klausel Voraussetzungen und Umfang der Leistungsänderung völlig unbestimmt lasse und diese ohne Grund ermögliche.

Unwirksamkeit der Änderungskündigung

Der Arbeitgeber habe zudem keine Gründe vorgetragen, die die Änderungskündigung sozial rechtfertigen könnten. Dass der Arbeitnehmer (...)



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