Heft 08/2019

Heft August 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 08/19 - Inhalt

  • Kommunen in Personalnot

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Sog. "Däubler-Kampagne": Erneute Niederlage - diesmal vor dem LAG Nürnberg

  • Dr. jur. Kevin Marschall, LL.M. und Christian Andorfer Master-Vendor-Modell aus Sicht des Datenschutzrechts - Was Master-Vendor beachten müssen

  • Nur 2000 Menschen haben ihn - Unternehmerin Ingrid Hofmann wurde der Bayerische Verdienstorden verliehen

  • Dr. Robert Bauer Die neuen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

  • BA veröffentlicht Halbjahreszahlen zur Zeitarbeit - "Hürdenlauf" für Zeitarbeit

  • Wenn die To-do-Liste zur Last wird - Orizon Arbeitsmarktbefragung legt größte Stressfaktoren im Job offen

  • Bundesarbeitsgericht: Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das zweite Quartal 2019: Hohe Personalnachfrage stützt den Arbeitsmarkt

  • Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten schneller als erwartet - Hetz: Zeitarbeit leistet erfolgreiche Integrationsarbeit

  • Großunternehmen misstrauen datengesteuerter Rekrutierung

  • Zeitarbeit – Erfolgsfaktoren gegen den rückläufigen Trend

  • Der Arbeitsmarkt im Juli 2019 - Anstieg der Arbeitslosigkeit vor allem jahreszeitlich bedingt

  • Leserbrief

  • BAP Job-Navigator 08/2019: Sicherheit, Flexibilität und gute Bezahlung" Der BAP Job-Navigator hat bei den Bewerbern nachgefragt
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Leseprobe

Dr. Robert Bauer

Die neuen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Erlaubnisbehörde dafür zuständig, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung von allen Zeitarbeitsunternehmen eingehalten werden. Um sicherzustellen, dass bei den regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen bundesweit einheitlich geprüft und bewertet wird, existieren die sogenannten „fachlichen Weisungen“. Hierbei handelt es sich um ein internes Dokument, in welchem die Bundesagentur für Arbeit festhält, wie die einzelnen Aspekte des AÜG von den jeweils zuständigen Prüfteams zu bewerten und zu prüfen sind. Am 1. August 2019 hat die Bundesagentur für Arbeit die neue Version der fachlichen Weisungen veröffentlicht.

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit natürlich keine rechtsprechende Befugnis hat und es ihr demnach nicht zusteht, Rechtsfragen verbindlich zu entscheiden, haben die jeweils aktuellen fachlichen Weisungen gleichwohl erhebliche Bedeutung für die Praxis: Weicht das Vorgehen eines Erlaubnisinhabers in einem oder mehreren Punkten von den Vorgaben der fachlichen Weisungen ab, so ist davon auszugehen, dass diese Abweichungen im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet werden. Um das Vorgehen gleichwohl beizubehalten sind sodann regelmäßig Rechtsmittel gegen den zu erwartenden Bescheid erforderlich.

Umgekehrt funktioniert das leider nicht so zuverlässig: Ein Vorgehen, dass den Vorgaben der fachlichen Weisungen entspricht, wird zwar von den Prüfern nicht kritisiert. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine (höchst-) richterliche Entscheidung heraus, dass das Vorgehen tatsächlich falsch war, wird von der Bundesagentur für Arbeit kein Vertrauensschutz in die bisherige – mit den fachlichen Weisungen übereinstimmenden – Vorgehensweise gewährt. Das nachdrücklichste Beispiel hierfür dürfte die CGZP-Thematik von vor einigen Jahren sein.

Trotz der dargestellten Einschränkung ist es sinnvoll, die Vorgaben der jeweiligen fachlichen Weisungen im Blick zu behalten – sei es, um sein Verhalten daran auszurichten oder sei es, um zu wissen, zu welchen Punkten man bei der nächsten Betriebsprüfung Diskussionen zu erwarten hat. Zu diesem Zweck sollen im Folgenden einige relevante Änderungen aufgezeigt und bewertet werden.

Formerfordernis bei Konkretisierung des Leiharbeitnehmers (1.1.6.7 Abs. 2) 
Inhaltlich fand lediglich eine Umformulierung der Ausführungen und eine Anpassung der Beispiele statt. Die Tatsache, dass eine solche redaktionelle Überarbeitung stattgefunden hat, dürfte jedoch darauf hindeuten, dass im Zusammenhang mit der Konkretisierung häufig Fehler in der Handhabung festgestellt wurden. Aus diesem Grund werden im Folgenden die wesentlichen Regelungen zur Konkretisierung wiederholt:

- Ist vertraglich geregelt, dass Sie ab nächsten Montag 5 Lagerhelfer zum Kunden schicken, handelt es sich bei der noch erforderlichen Namensnennung um den klassischen Fall der „Konkretisierung“. Das bedeutet, dass Sie dem Kunden lediglich noch formlos die Namen der Personen nennen müssen, die Sie tatsächlich zu ihm schicken. Aus Gründen der Nachweisbarkeit bietet sich für die Konkretisierung die Textform an, also z.B. eine E-Mail.

- Ist vertraglich geregelt, dass Sie ab nächsten Montag den bewährten und vom Kunden ausgewählten Spezialisten Max Mustermann überlassen werden, so ist die zu überlassene Person ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Kunde will nicht irgendwen, er will Max Mustermann. In diesem Fall muss die Nennung der Person in Schriftform – regelmäßig direkt in der Vertragsurkunde – erfolgen. Die überlassene Person muss sodann nicht zusätzlich konkretisiert werden, da sie bereits – in Schriftform – Bestandteil des Vertrages ist.

Berechnung der Überlassungsdauer (1.2.1 Abs. 4) 
Unverändert folgt die Bundesagentur für Arbeit der (herrschenden) (...)



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