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Lohnkürzungen
als Alternative?
Ihre Mitarbeiter werden von den Entleihbetrieben abgemeldet, neue Aufträge
sind auch mit letztem Einsatz nicht an Land zu ziehen und der nette
Berater auf der Bank schüttelt immer, wenn er Sie sieht, nur seinen
markanten Charakterkopf. Wenn Ihnen das so oder ähnlich wiederfährt,
hat auch Sie bzw. Ihre Firma die Rezession voll erwischt.
Was tun? Erst einmal ist die Wahl zu treffen zwischen zwei
Alternativen:
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Möglichkeit:
All
das, wofür man Jahre gekämpft und sein Herzblut investiert
hat, kann man jetzt als Lebenserfahrung abschreiben und
Insolvenz anmelden.
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Möglichkeit:
Alle
Kräfte mobilisieren und einen Plan erstellen, der den Weg aus
der Krise realistisch vorzeichnet.
Der
Weg aus der Krise
Entscheiden
Sie sich dafür, um die Existenz Ihrer Firma zu kämpfen, sind
es zwei Punkte, die umgehend in Angriff genommen werden müssen.
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Die
meist vernachlässigte Akquisition neuer Kunden muss
intensiviert werden. Neben der Auffrischung „alter“
Kundenbeziehungen sollte man sich nicht scheuen, in bisher
wenig oder nicht beachtete Branchen vorzustoßen. Auch in
„schlechten Zeiten“ gilt die Tatsache, dass nicht alle
Branchen von einer Rezession gleichermaßen betroffen sind.
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Neben
der Neukundengewinnung ist in Notlagen die Senkung der
Kosten das A und O zum Überleben. Der Fehler, sich von
internem Personal zu spät zu trennen, ist unbedingt zu
vermeiden. Gleiches gilt für Niederlassungen, für die in
absehbarer Zeit keine Chance besteht, die roten Zahlen zu
verlassen.
Lohnkürzungen
bei Mitarbeitern, die mit tarifvertraglichen Vorgaben bei Ihnen
beschäftigt sind, gestalten sich da schon etwas schwieriger.
Öffnungsklauseln im Tarifvertrag
Vertraglich
vereinbarter Lohn kann, will man rechtliche Auseinandersetzungen
vermeiden, nicht einseitig abgesenkt werden. Ausnahme ist
lediglich die Änderungskündigung, die allerdings nur die übertariflichen
Zulagen behandeln kann.
§
77 Abs. 3 BetrVG sieht vor, dass Arbeitsentgelte und
Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind,
nicht Gegenstand einer anderen Betriebsvereinbarung sein können.
Um
dies zu umgehen haben die Tarifpartner meist Regelungen für
Notzeiten in den Tarifverträgen vorgesehen. Sogenannte Öffnungsklauseln
erlauben den Abschluss von befristeten Betriebsvereinbarungen.
Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag
Hinweisen
wollen wir in diesem Bericht auf zwei Tarifverträge der Branche
Zeitarbeit.
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iGZ-Tarifvertrag
zur Beschäftigungssicherung
Zitat:
„Bei
einer Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines
Unternehmens können Arbeitgeber und/oder betriebliche
Interessenvertretungen bei den Tarifvertragsparteinen eine
Sonderregelung beantragen.“
Voraussetzung
für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung ist die
Vorlage eines Sanierungskonzeptes.
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AMP-Beschäftigungssicherungstarifvertrag
Zitat:
„Zur
Sicherung bestehender Arbeitsplätze und zur Vermeidung
betriebsbedingter Kündigungen können für einzelne
Betriebsteile oder den gesamten Betrieb Abweichungen von den
Regelungen der bestehenden Tarifverträge vereinbart werden.“
Erstellen
Sie einen Bericht über Ihre aktuelle betriebliche Situation und
entwerfen Sie einen Plan, der den Weg zur Überwindung der Krise
aufzeigt. Mit diesen Unterlagen wenden Sie sich an die
Tarifpartner, die bemüht sein werden, Ihre Existenz und die
damit verbundenen Arbeitsplätze zu erhalten.
Fällt
es Ihnen schwer, einen solchen Plan überzeugend zu erstellen,
wenden Sie sich ohne zu zögern an Ihren Arbeitgeberverband. Die
Spezialisten vor Ort werden Ihnen behilflich sein.
Sind
die Lohnabsenkungen im Rahmen dieser Öffnungsklauseln
genehmigt, ist, um den Betriebsfrieden aufrecht zu erhalten,
folgendes zu tun:
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Informieren
Sie Ihre Mitarbeiter umfassend über die momentane
wirtschaftliche schwierige Situation und zeigen Sie die
Alternativen auf. Die Mitarbeiter müssen die notwendigen
Einschränkungen mittragen.
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Weisen
Sie auf die zeitlich begrenzte Aktion hin.
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Einvernehmliche
Lohnsenkungen sind immer schriftlich zu vereinbaren. Der
Zusatz zum Arbeitsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:
Hiermit vereinbaren die Parteien,
den Bruttostundenlohn gemäß § ... des Arbeitsvertrages vom
... mit Wirkung ab dem ... auf ... € pro Stunde abzusenken. Diese
Absenkung ist befristet bis zum ..., danach gilt wieder der
Stundenlohn, der vor Abschluss dieses Zusatzes gegolten hat.
Alle sonstigen vertraglichen Regelungen bleiben bestehen.
Beide
Vertragsparteien müssen diese Vereinbarung mit ihrer
Unterschrift bestätigen.
Fazit
Selbstverständlich
kommt eine solche Aktion nur in Frage, wenn bei einer
Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur
betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen und diese
zur Reduzierung der Belegschaft oder zur Schließung des
Betriebes führen würden.
Bei
Fragen zum Artikel wenden Sie sich bitte an den Autor
Klaus
Spazier
inprogress – Service für Zeitarbeit
Telefon: 04941 982400
Mail: spazier@inprogress.de
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